Unsere Leistungen im Büro Hattermann Vermessung
Wir unterstützen Sie bei allen Aufgaben
der amtlichen Vermessungen
Durch die Bestellung von Aiko Hattermann zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur führen wir hoheitliche Liegenschaftsvermessungen für Sie durch.
Außerdem sind wir gemäß §1 Abs. 2 Satz 3 NÖbVIG i.V.m. BeurkG (aktuelle Fassungen unter: www.voris.de) befugt, Beurkundungen vorzunehmen und Bescheinigungen auszustellen.Soll ein Teil eines Grundstücks an eine andere Person übertragen werden, führen wir in der Regel eine Zerlegungs-/ Teilungsvermessung durch. Hierbei setzen wir vor Ort neue Grenzpunkte, wobei wir auch bestehende Grenzen überprüfen.
Bei einer Sonderung definieren wir neue Grenzpunkte zur Grundstücksteilung, ohne eine örtliche Vermessung. Dafür sind hohe Genauigkeiten der bestehenden umliegenden Grenzpunkte notwendig. Ansonsten ist eine Zerlegungs- bzw. Teilungsvermessung vor Ort notwendig. Wir beraten Sie gerne, ob bei Ihrem persönlichen Vorhaben eine Sonderung durchführbar ist.
Bei Grenzfeststellungen beseitigen wir Unklarheiten bezüglich der Grenzpunkte oder Grenzen. Wir zeigen Ihnen die Grenzverläufe auf und machen die Grenzpunkte durch Abmarkungen sichtbar. So kann der Grenzfrieden zwischen Nachbarn gewahrt werden. Wir sind dazu verpflichtet, bei Grenzfeststellungen und Abmarkungen das Verwaltungsverfahren nach VwVfG anzuwenden.
Wenn Sie sich unsicher sind, wo Ihre Grundstücksgrenzen verlaufen oder Ihre Grenzpunkte liegen, um z.B. eine grenznahe Bebauung zu verwirklichen oder einen Zaun zu errichten, geben wir Ihnen hierbei gerne bei vorliegenden Koordinaten eine Auskunft. Im Vergleich zu einer Grenzfeststellung und Abmarkung wird bei einer amtlichen Grenzauskunft das Verwaltungsverfahren nach VwVfG nicht angewendet, wodurch Sie Geld sparen können. Voraussetzung dafür sind hohe Genauigkeiten der betroffenen Grenzpunkte. Wir informieren Sie gerne, ob bei Ihrem Anliegen eine amtliche Grenzauskunft möglich ist.
Als Grundstückseigentümer*in sind Sie laut §7 NVermG dazu verpflichtet, neu errichtete oder in ihrem Grundriss veränderte Gebäude für die Übernahme in das Liegenschaftskataster einmessen zu lassen. Wir vermessen Ihr neues oder verändertes Gebäude. Beantragen Sie die Gebäudeeinmessung bequem online.
Zu den AnträgenDie Verschmelzung ist eine für Sie kostenfreie Dienstleistung zur Zusammenfassung mehrerer Flurstücke zu einem neuen Flurstück im Liegenschaftskataster. Damit die Flurstücke auch im Grundbuch zusammengefasst werden können, muss eine identische grundbuchliche Belastung der Flurstücke (zum Beispiel Wegerecht und Grundschuld) vorliegen und die Flurstücke müssen sich im Eigentum einer Person befinden. Wir beraten Sie gerne, ob bei Ihrem Vorhaben eine Verschmelzung möglich ist.
Bei der Vermessung langgestreckter Anlagen bestimmen wir Ihnen die Flurstücksgrenzen aus Anlass des Neubaus oder von Veränderungen (einschließlich Ausbau) an Straßen (Straßenschlussvermessung), Fahrradwegen, Bahntrassen, Gewässern, Deichen, Versorgungseinrichtungen und dergleichen mit einer Gesamtlänge von mehr als 100 Metern. Diese Leistung umfasst auch die Wiederherstellung bzw. amtliche Bestätigung von Flurstücksgrenzen entlang der beantragten Anlage sowie die Bildung von Flurstücken, wenn Grenzen festgestellt und abgemarkt werden.
Als Grundlage für eine präzise Bauleitplanung dienen die Flächennutzungspläne und die Bebauungspläne der Gemeinden. Um Ihr Vorhaben planen zu können, liefern wir Ihnen die notwendigen Daten.
Im Falle eines gerichtlichen Streits kann eine genaue Feststellung von Grenzverläufen oder der genaue Standort von Grenzmarken notwendig sein. Wir führen die notwendigen Messungen durch und beurteilen die Situation vor Ort. Für das Gericht verfassen wir dann ein Gutachten mit den Ergebnissen dieser Beurteilung.
Ihre Ansprechperson bei allen Anliegen
aus dem Bereich der amtlichen Vermessungen
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Mitarbeiter*innen mit hohem fachlichen und technischen Know-How sowie der konsequente Einsatz moderner Technik ermöglichen es uns, Ihren Auftrag exakt und schnell auszuführen.